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SiGeKo

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ist vom Bauherrn, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens, für Baustellen zu bestellen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden.

Der Koordinator hat nach § 3 BaustellV Aufgaben während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Der Koordinator hat die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen. Der Bauherr wird durch die Bestellung eines geeigneten Koordinators nicht von seiner Verantwortung entbunden, seine Verpflichtungen nach BaustellV zu erfüllen (§ 3 Abs. 1a BaustellV).

SiGe-Plan

Rechtliche Grundlage

Seit 1. Juli 1998 gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV). Nach § 4 BaustellV Verordnung haben Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens, für eine wesentliche Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu sorgen und die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 BaustellV zu veranlassen. Diese Pflicht beinhaltet auch, die Bestellung geeigneter Koordinatoren, sofern der Bauherr - mangels eigener Fachkenntnisse - die Aufgaben des Koordinators (siehe Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) - „Geeigneter Koordinator“ -Ziffer 3) nicht selbst wahrnehmen kann. Dem SiGeKo hat der Bauherr die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 für die Planungs- und Ausführungsphase des Bauvorhabens zu übertragen. Die Aufgaben des SiGeKo können z. B. von Architekten, Bauingenieuren, Ingenieuren, Meistern, Polieren, Alt-Gesellen, Sicherheitsingenieuren oder anderen Personen (z. B. dem Bauherren) erbracht werden, die über die Qualifikation nach Ziffer 4 der RAB 30 verfügen.

Die Leistungen eines Koordinators sind in der RAB 30 beschrieben. Es wurde jedoch versäumt, diese Leistungen mit einer Honorierung zu hinterlegen. Die RAB geben den Stand der Technik wieder, sie sind von den Fachleuten nicht durchgängig anerkannt, so dass die RAB nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik darstellen. Zur Zeit wird die Abschaffung der RAB in Fachkreisen diskutiert. Die Vorankündigung einer Baumaßnahme bei der zuständigen Gewerbeaufsicht ist gesetzlich Pflicht des Bauherrn; die Erstellung einer Vorankündigung kann gegebenenfalls der Koordinator übernehmen.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel SiGeKo aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.